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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Sandro Özköylü
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung CeeYou Art/Media Design
Am Tabakquartier 52
28197 Bremen
Deutschland

Telefon: +49 174 9249225
E-Mail: kontakt@ceeyoufilmproduktion.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE427119909

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Vertragspartner des Auftraggebers ist: Sandro Özköylü, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung CeeYou Art/Media Design, Am Tabakquartier 52, 28197 Bremen, nachfolgend „Auftragnehmer".

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere in den Bereichen: Film- und Videoproduktion, Image- und Unternehmensfilm, Eventfilm, Eventfotografie, Unternehmensfotografie, Social-Media-Content, Reels und Short-Form-Content, Interviews und Testimonials, Podcastproduktion, Konzeption und Preproduktion, Postproduktion, Foto- und Videobearbeitung, Contentproduktion, Workshops und Schulungen sowie vergleichbare kreative und mediale Leistungen.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(6) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Individualvereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB

(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Portfolios, Präsentationen, Preisübersichten, sozialen Netzwerken oder sonstigen Werbemitteln stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der Anfrage des Auftraggebers ein individuelles Angebot.

(3) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch: ausdrückliche Annahme des Angebots in Textform, elektronische Angebotsannahme, Unterzeichnung des Angebots, ausdrückliche Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Erklärung des Auftraggebers, die angebotene Leistung beauftragen zu wollen.

(4) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber bei oder vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde und er ihrer Geltung zugestimmt hat.

(5) Ändert der Auftraggeber ein Angebot vor Annahme ab, gilt dies als neues Vertragsangebot und bedarf der Annahme durch den Auftragnehmer.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang, Inhalt, Verwendungszweck und Lieferumfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot sowie gegebenenfalls aus anschließend verbindlich freigegebenen Projektunterlagen.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche: Drehtage, Produktionsstunden, Fotografiestunden, Locations, Motive, Interviews, Videos, Reels, Schnittfassungen, Sprachversionen, Untertitel, Animationen, Grafiken, Sprecheraufnahmen, Formatanpassungen, zusätzliche Exportversionen, Werbeversionen, Rohdaten, Projektdateien, Expressleistungen und zusätzliche Nutzungsrechte.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags fachlich geeignete Mitarbeiter, Freelancer, Assistenzen und sonstige Dienstleister einzusetzen.

(4) Soweit die persönliche Leistung von Sandro Özköylü nicht ausdrücklich vereinbart wurde, besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche Leistungen ausschließlich durch ihn persönlich erbracht werden.

(5) Die Auswahl der zur vertragsgemäßen Umsetzung geeigneten Produktionsmittel, Kamerasysteme, Objektive, Licht- und Tontechnik, Software und sonstigen Arbeitsmittel obliegt dem Auftragnehmer, sofern keine konkreten Produktionsmittel ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 4 Briefing, Konzept und verbindliche Freigaben

(1) Grundlage einer Produktion können insbesondere sein: Briefings, Konzepte, Treatments, Drehbücher, Storyboards, Moodboards, Shotlists, Ablaufpläne, Interviewleitfäden, Textentwürfe, Referenzproduktionen und sonstige Projektunterlagen.

(2) Gibt der Auftraggeber ein Konzept, Treatment, Drehbuch, Storyboard, eine Shotlist, einen Text, einen Ablaufplan oder eine vergleichbare Projektgrundlage in Textform frei, wird die freigegebene Fassung zur verbindlichen Grundlage der weiteren Produktion.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Freigabe vorgelegten Projektunterlagen vor seiner Freigabe sorgfältig zu prüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere: Inhalt, Aussagen, Namen, Schreibweisen, Zahlen, Produkte, Unternehmensangaben, Markenbotschaften, Personen, Locations, Szenen, Ablauf, Branding und sonstige für den Auftraggeber wesentliche Anforderungen.

(4) Mit seiner Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die betreffende Projektgrundlage seinen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anforderungen entspricht.

(5) Der Auftragnehmer darf seine weitere Planung, Disposition, Produktion und Postproduktion auf die erteilte Freigabe stützen.

§ 5 Künstlerische und gestalterische Freiheit

(1) Film-, Foto-, Video- und Contentproduktionen sind kreative und gestalterische Leistungen.

(2) Innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs, des vereinbarten Zwecks und der freigegebenen Projektgrundlagen obliegt die konkrete künstlerische, dramaturgische, visuelle und technische Umsetzung dem Auftragnehmer.

(3) Dies betrifft insbesondere: Motivauswahl, Auswahl der verwendeten Aufnahmen, Bildausschnitt, Perspektiven, Brennweiten, Kamerabewegungen, Lichtgestaltung, Bildkomposition, Schnitt, Schnittrhythmus, Dramaturgie, Szenenauswahl, Farbgestaltung und Color Grading, Tonbearbeitung, Sounddesign, Musikgestaltung, Übergänge, Animationen, Grafiken und sonstige gestalterische Mittel.

(4) Moodboards, Referenzbilder, Beispielproduktionen oder vergleichbare Vorlagen dienen grundsätzlich der Beschreibung einer gestalterischen Richtung. Sie begründen keinen Anspruch auf eine identische Nachbildung, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Subjektives Nichtgefallen begründet für sich allein keinen Mangel, sofern die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit, dem vereinbarten Verwendungszweck, dem freigegebenen Konzept und den verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers entspricht.

(6) Eine nachträgliche Änderung der persönlichen oder gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers stellt allein keinen Mangel dar.

(7) Die künstlerische Freiheit des Auftragnehmers entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften oder verbindlicher Vorgaben.

§ 6 Nachträgliche Änderungswünsche und Change Requests

(1) Änderungswünsche nach Freigabe einer Projektgrundlage stellen grundsätzlich eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs dar, wenn zu ihrer Umsetzung bereits freigegebene Inhalte oder Entscheidungen geändert werden müssen.

(2) Solche Änderungswünsche stellen keine Mängelbeseitigung dar, soweit der Auftragnehmer die ursprünglich vereinbarte beziehungsweise freigegebene Projektgrundlage vertragsgemäß umgesetzt hat.

(3) Dies gilt insbesondere für: Änderungen der Story, Änderungen der Dramaturgie, Änderungen freigegebener Texte, Entfernung oder Austausch freigegebener Szenen, neue Szenen, zusätzliche Personen, zusätzliche Interviews, Wechsel von Protagonisten, Änderung der Zielgruppe, Änderung der Markenbotschaft, Änderung des Kommunikationsziels, Änderung des Stils, zusätzliche Aufnahmen, zusätzliche Grafiken oder Animationen, zusätzliche Formate oder eine grundlegende Umgestaltung einer bereits erstellten Fassung.

(4) Dies gilt ebenfalls, wenn solche Änderungen darauf beruhen, dass nachträglich weitere Geschäftsführer, Mitarbeiter, Agenturen, Marketingabteilungen oder sonstige Entscheider in das Projekt einbezogen werden.

(5) Nachträgliche Änderungen werden nur nach zusätzlicher Beauftragung ausgeführt.

(6) Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird zusätzlich vergütet. Ist im Angebot ein Vergütungssatz für Zusatzleistungen vereinbart, gilt dieser. Anderenfalls ist die Vergütung vor Durchführung der Zusatzleistung zu vereinbaren.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Durchführung einer nachträglichen Änderung erst zu beginnen, nachdem Leistungsumfang, Auswirkungen auf den Zeitplan und Vergütung geklärt wurden.

§ 7 Änderungen entgegen fachlicher Empfehlung

(1) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn ein gewünschter Änderungswunsch nach seiner fachlichen Einschätzung negative Auswirkungen insbesondere auf Dramaturgie, Verständlichkeit, Bildwirkung, technische Qualität, Markenwirkung, Authentizität, Werbewirkung, Plattformtauglichkeit oder Gesamteindruck haben kann.

(2) Verlangt der Auftraggeber die betreffende Änderung trotz dieses Hinweises ausdrücklich, darf der Auftragnehmer sie entsprechend der Anweisung umsetzen.

(3) Entspricht das Ergebnis aufgrund dieser Änderungsanweisung nicht mehr dem ursprünglich freigegebenen Konzept, liegt darin kein Mangel, soweit die Abweichung unmittelbar auf der Anweisung des Auftraggebers beruht.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine entgegen seiner dokumentierten fachlichen Empfehlung verlangte Änderung dieselbe gestalterische, dramaturgische oder kommunikative Wirkung erzielt wie die ursprünglich konzipierte Fassung.

(5) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die fachgerechte technische Umsetzung der konkret vereinbarten Änderung bleibt unberührt.

(6) Der Auftragnehmer darf vor Umsetzung einer solchen Änderung eine ausdrückliche Bestätigung in Textform verlangen.

§ 8 Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnisse

(1) Der Auftraggeber soll einen entscheidungsbefugten Hauptansprechpartner benennen.

(2) Freigaben und Änderungsanweisungen dieses Ansprechpartners darf der Auftragnehmer als verbindlich behandeln, soweit keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.

(3) Werden mehrere Ansprechpartner benannt, ist der Auftraggeber für deren interne Abstimmung verantwortlich.

(4) Bei widersprüchlichen Anweisungen darf der Auftragnehmer die Bearbeitung aussetzen, bis eine eindeutige Entscheidung vorliegt.

(5) Hierdurch entstehende Verzögerungen verlängern Produktions- und Lieferfristen entsprechend.

(6) Zusätzlicher Aufwand infolge widersprüchlicher, verspäteter oder mehrfach geänderter Anweisungen kann zusätzlich vergütet werden.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Materialien, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Soweit dies seinem Verantwortungsbereich zugeordnet wurde, sorgt er insbesondere für: Zugang zu Drehorten, erforderliche Genehmigungen, Hausrechtsfreigaben, Sicherheitsfreigaben, Verfügbarkeit vereinbarter Personen, Produkte, Fahrzeuge, Räume, Requisiten und organisatorische Vorbereitung vor Ort.

(3) Verzögert sich das Projekt aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

(4) Zusätzlich ist ein angemessener Zeitraum zur erneuten Einplanung des Projekts zu berücksichtigen.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ursprünglich reservierte Produktionskapazitäten unbegrenzt freizuhalten.

(6) Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung kann gesondert vergütet werden.

§ 10 Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte im für die Produktion erforderlichen Umfang verwendet werden dürfen. Dies betrifft insbesondere: Logos, Marken, Texte, Fotos, Videos, Musik, Grafiken, Designs, Schriftarten und sonstige Inhalte.

(2) Soweit vereinbarungsgemäß dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zugeordnet, sorgt dieser für erforderliche: Nutzungsrechte, Einwilligungen, Bildnisfreigaben, Locationfreigaben, Hausrechtsgenehmigungen, Markenfreigaben und sonstige erforderliche Berechtigungen.

(3) Für Rechtsverletzungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien entgegen dessen Zusicherung nicht verwendet werden durften, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 11 Events und nicht wiederholbare Ereignisse

(1) Bei Veranstaltungen, Konzerten, Messen, Unternehmensveranstaltungen und vergleichbaren nicht oder nur eingeschränkt wiederholbaren Ereignissen schuldet der Auftragnehmer eine professionelle Dokumentation im vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Aufnahme jeder einzelnen Person, Szene, Rede, Handlung oder Situation.

(3) Bestimmte unverzichtbare Personen, Situationen oder Programmpunkte müssen vor Produktionsbeginn ausdrücklich als solche vereinbart werden.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Aufnahmen, deren Herstellung aufgrund außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegender Umstände unmöglich war. Hierzu können insbesondere gehören: nicht angekündigte Ablaufänderungen, Verspätungen, fehlende Personen, Zutrittsbeschränkungen, Sicherheitsanweisungen, parallele Programmpunkte, Eingriffe des Veranstalters oder Behinderungen durch Dritte.

§ 12 Wetter und außergewöhnliche Ereignisse

(1) Können vereinbarte Leistungen aufgrund von Umständen, die keine Partei zu vertreten hat, nicht wie geplant erbracht werden, stimmen sich die Parteien über das weitere Vorgehen ab.

(2) Hierzu können insbesondere gehören: erhebliches Unwetter, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Sperrungen, Streiks, Ausfall kritischer Infrastruktur, erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen oder unverschuldeter Ausfall einer Location.

(3) Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarung behandelt.

§ 13 Krankheit und persönliche Verhinderung

(1) Kann der Auftragnehmer aufgrund einer unvorhersehbaren Erkrankung, eines Unfalls oder einer vergleichbaren unverschuldeten persönlichen Verhinderung einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.

(2) Soweit möglich und zumutbar, darf der Auftragnehmer einen fachlich geeigneten Ersatz einsetzen oder einen Ersatztermin anbieten.

(3) Zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 14 Korrekturschleifen

(1) Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Eine Korrekturschleife umfasst die einmalige, zusammenhängende und gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einer vorgelegten Fassung und deren Bearbeitung innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.

(3) Änderungswünsche sind möglichst vollständig und gesammelt zu übermitteln.

(4) Mehrere zeitlich voneinander getrennte Rückmeldungen können als mehrere Korrekturschleifen behandelt werden, wenn hierdurch zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht.

(5) Änderungen bereits freigegebener Konzepte, Storyboards, Texte, Shotlists, Inhalte, Stilrichtungen oder vergleichbarer Projektgrundlagen sind keine normale Korrektur, sondern Änderungen im Sinne von § 6.

(6) Gesetzliche Ansprüche auf Beseitigung tatsächlicher Mängel bleiben hiervon unberührt.

§ 15 Abnahme

(1) Soweit die geschuldete Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung zur Abnahme bereit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Der Auftragnehmer darf dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.

(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er mindestens einen konkreten Mangel benennen.

(6) Für eine gesetzliche Abnahmefiktion gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

(7) Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn zusätzlich der gesetzlich erforderliche Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme in Textform erteilt wurde.

(8) Subjektives Nichtgefallen, ein Wechsel interner Ansprechpartner oder eine nachträgliche Änderung von Marketing-, Kommunikations- oder Geschmacksentscheidungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde.

§ 16 Mängel und Nacherfüllung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber die Umsetzung subjektiv nicht gefällt, sich seine Vorstellungen nachträglich ändern, neue Ansprechpartner eine andere gestalterische Präferenz besitzen oder eine andere kreative Umsetzung ebenfalls möglich gewesen wäre, sofern die erbrachte Leistung der vereinbarten Beschaffenheit und den verbindlichen Projektgrundlagen entspricht.

(3) Liegt ein tatsächlicher Mangel vor, erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Vergütung und Zusatzleistungen

(1) Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung.

(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.

(4) Nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden zusätzlich vergütet.

(5) Reise-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Miet-, Genehmigungs-, Lizenz- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erforderlich wird.

§ 18 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

(2) Sofern keine Zahlungsfrist angegeben wurde, beträgt diese 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 19 Kündigung und Projektabbruch

(1) Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

(2) Bei Werkverträgen richtet sich die freie Kündigung durch den Auftraggeber insbesondere nach § 648 BGB.

(3) Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend der getroffenen Vereinbarung beziehungsweise den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.

(4) Weitergehende Vergütungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Bereits verbindlich beauftragte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich abzurechnen sein.

§ 20 Nutzungsrechte

(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich die für das jeweilige Projekt vereinbarten Nutzungsrechte.

(3) Art und Umfang dieser Rechte ergeben sich vorrangig aus dem Angebot. Dabei können insbesondere geregelt werden: Medium, Plattform, Nutzungsart, Gebiet, Zeitraum, organische Nutzung, Paid Advertising, Website, Social Media, Kino, Fernsehen, Streaming, Messe, Print, interne Kommunikation und Digital-Out-of-Home.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht an den final gelieferten Werken für den bei Vertragsschluss erkennbaren und vereinbarten Verwendungszweck.

(5) Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Eine Erweiterung der Nutzung kann eine zusätzliche Rechtevereinbarung und Vergütung erfordern.

(7) Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.

§ 21 Paid Advertising

(1) Eine Nutzung für bezahlte Werbung ist nur Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt.

(2) Dies betrifft insbesondere: Social Ads, Performance Advertising, Display Advertising, Kino, TV, Digital-Out-of-Home und vergleichbare bezahlte Werbemaßnahmen.

(3) Soweit hierfür zusätzliche Rechte Dritter erforderlich sind, können zusätzliche Lizenzkosten entstehen.

§ 22 Bearbeitung finaler Werke

(1) Der Auftraggeber darf finale Werke im Umfang der eingeräumten Rechte verwenden.

(2) Technisch erforderliche Anpassungen, beispielsweise Größenanpassung, Komprimierung oder Formatkonvertierung, sind im Rahmen der erlaubten Nutzung zulässig.

(3) Weitergehende inhaltliche oder gestalterische Veränderungen bedürfen der hierfür erforderlichen Rechte.

(4) Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

§ 23 Rohmaterial und offene Projektdateien

(1) Gegenstand der Lieferung sind ausschließlich die im Angebot vereinbarten Dateien.

(2) Rohmaterial und offene Projektdateien gehören nicht automatisch zum Lieferumfang. Dies gilt insbesondere für: Kamera-Rohmaterial, unbearbeitete Fotos, Audio-Rohmaterial, Schnittprojekte, DaVinci-Resolve-Projekte, Premiere-Pro-Projekte, After-Effects-Projekte, Photoshop-Dateien, Lightroom-Kataloge, LUTs, Templates und sonstige offene Produktionsdateien.

(3) Eine Herausgabe erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Die Herausgabe kann gesondert vergütet werden.

(5) Eine Herausgabe überträgt nicht automatisch zusätzliche Bearbeitungs-, Nutzungs- oder Weiterlizenzierungsrechte.

§ 24 Musik, Stockmaterial und sonstige Drittinhalte

(1) Werden Inhalte Dritter verwendet, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers oder Lizenzanbieters.

(2) Der Auftragnehmer kann nur solche Rechte einräumen, die ihm selbst wirksam eingeräumt wurden beziehungsweise deren Weitergabe gestattet ist.

(3) Erweiterte Nutzungen können zusätzliche Lizenzen erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für: Paid Advertising, TV, Kino, internationale Kampagnen, politische Werbung oder sonstige Nutzungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Zwecks.

§ 25 Speicherung und Archivierung

(1) Nach Übergabe der finalen Dateien ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich.

(2) Eine dauerhafte Archivierung durch den Auftragnehmer wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Rohmaterial, Projektdateien und sonstige Produktionsdaten dürfen sechs Monate nach Abnahme beziehungsweise endgültigem Projektabschluss gelöscht werden, sofern keine längere Archivierung vereinbart wurde und keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

(4) Eine freiwillige längere Speicherung begründet keinen Anspruch auf zukünftige Verfügbarkeit.

§ 26 Referenzen und Eigenwerbung

(1) Eine Nutzung von Arbeitsergebnissen, Unternehmensnamen, Marken, Logos oder sonstigen Inhalten des Auftraggebers zu Referenz- oder Eigenwerbezwecken erfolgt nur, soweit hierfür die erforderlichen Rechte bestehen.

(2) Rechte betroffener Personen, Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie berechtigte Interessen des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3) Noch nicht veröffentlichte oder vertrauliche Projekte werden nicht vor der vereinbarten beziehungsweise öffentlichen Erstveröffentlichung als Referenz veröffentlicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 27 Kein garantierter wirtschaftlicher oder medialer Erfolg

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder medialen Erfolg.

(2) Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Verkäufe, Leads, Reichweiten, Aufrufzahlen, Followerzahlen, Klickzahlen, Conversion-Raten oder vergleichbare Leistungskennzahlen garantiert.

§ 28 Workshops und Schulungen

(1) Inhalt, Dauer, Teilnehmerzahl, Ort und Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Vermittlung der vereinbarten Inhalte, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder beruflichen Erfolg der Teilnehmer.

(3) Präsentationen, Workbooks, Skripte, Vorlagen, Videos und sonstige Schulungsunterlagen dürfen nur im vereinbarten Umfang verwendet werden.

(4) Veröffentlichung, Weiterveräußerung oder Nutzung zur Durchführung eigener entgeltlicher Schulungen bedürfen einer entsprechenden Rechtevereinbarung.

§ 29 Digitale Inhalte

(1) Werden im Einzelfall digitale Inhalte (z. B. Schulungsvideos, Vorlagen, Workbooks) bereitgestellt, gelten ergänzend die jeweilige Leistungsbeschreibung und das Angebot.

(2) Zugangsdaten und Materialien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden; die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

(3) Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 30 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien und aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Die gesetzlichen Mängelrechte werden hierdurch nicht unzulässig eingeschränkt.

§ 31 Technische Ausfälle und Datenverlust

(1) Der Auftragnehmer verwendet für die jeweilige Produktion geeignete technische Systeme und angemessene Arbeits- und Sicherungsprozesse.

(2) Trotz fachgerechter Arbeitsweise kann ein technischer Defekt oder Datenverlust nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden.

(3) Die Haftung richtet sich nach § 30 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 32 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.

(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung begonnen werden, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen über den vorzeitigen Leistungsbeginn, einen gegebenenfalls entstehenden Wertersatz und das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts.

(4) Bei digitalen Inhalten gelten die hierfür vorgesehenen besonderen gesetzlichen Regelungen.

(5) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts allein deshalb, weil eine Film-, Foto- oder Contentproduktion individuell nach Kundenwünschen erstellt wird, wird nicht vereinbart.

§ 33 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln ausdrücklich als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach offensichtlich vertrauliche Informationen angemessen vertraulich.

(2) Der Auftragnehmer darf solche Informationen Mitarbeitern und zur Vertragsdurchführung eingesetzten Dienstleistern zugänglich machen, soweit dies zur Durchführung des Projekts erforderlich ist und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

§ 34 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(2) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

(3) Soweit für ein Projekt eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese separat abgeschlossen.

§ 35 Verbraucherstreitbeilegung

Sandro Özköylü, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung CeeYou Art/Media Design, ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 36 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 37 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Änderungen und Ergänzungen können in Textform vereinbart werden, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

(3) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

Sandro Özköylü
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Am Tabakquartier 52
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Telefon: +49 174 9249225
E-Mail: kontakt@ceeyoufilmproduktion.com
USt-IdNr.: DE427119909

Stand: 11.09.2026

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