Allgemeine Geschäftsbedingungen
CeeYou Art/Media Design
Inhaber: Sandro Özköylü
Am Tabakquartier 52
28197 Bremen
E-Mail: kontakt@ceeyoufilmproduktion.com
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen CeeYou Art/Media Design, Inhaber Sandro Özköylü, nachfolgend „Auftragnehmer", und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber".
(2) Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen: Film- und Videoproduktion, Imagefilm, Unternehmensfilm, Eventfilm, Eventfotografie, Unternehmensfotografie, Social-Media-Content, Reels und Short-Form-Content, Interviews und Testimonials, Podcastproduktion, Postproduktion, Foto- und Videobearbeitung, Konzeption und Preproduktion, Contentproduktion, Workshops und Schulungen, digitale Inhalte und Onlinekurse sowie vergleichbare kreative und mediale Leistungen.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB
(1) Angaben zu Leistungen auf der Website, in Präsentationen, Portfolios, Social-Media-Kanälen oder sonstigen Veröffentlichungen stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der Anfrage des Auftraggebers ein individuelles Angebot.
(3) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch: Annahme des Angebots in Textform, Unterzeichnung des Angebots, elektronische Annahme, ausdrückliche Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Erklärung des Auftraggebers, die angebotene Leistung beauftragen zu wollen.
(4) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
(5) Änderungen eines bereits angenommenen Angebots bedürfen einer erneuten Vereinbarung.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Art, Umfang, Inhalt, Verwendungszweck und gegebenenfalls Lieferumfang der Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
(2) Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Nicht ausdrücklich vereinbart sind insbesondere zusätzliche: Drehtage, Produktionsstunden, Fotografiestunden, Locations, Motive, Interviews, Videos, Reels, Schnittfassungen, Sprachversionen, Untertitel, Animationen, Grafiken, Sprecheraufnahmen, Formatanpassungen, zusätzliche Exportversionen, Social-Media-Versionen, Werbeversionen, Rohdaten, Projektdateien, Expressleistungen oder zusätzliche Nutzungsrechte.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags fachlich geeignete Mitarbeiter, Freelancer, Assistenzen und sonstige Dienstleister einzusetzen.
(4) Soweit keine bestimmte Person ausdrücklich als persönlich leistungspflichtig vereinbart wurde, besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche Leistungen ausschließlich durch den Inhaber persönlich erbracht werden.
(5) Die Wahl geeigneter Kamerasysteme, Objektive, Lichttechnik, Tontechnik, Software, Schnittsysteme und sonstiger Produktionsmittel obliegt dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich bestimmte Produktionsmittel vereinbart wurden.
§ 4 Briefing, Konzeption und Projektgrundlage
(1) Grundlage einer Produktion können insbesondere sein: Kundengespräche, Briefings, Konzepte, Treatments, Drehbücher, Storyboards, Moodboards, Shotlists, Ablaufpläne, Interviewleitfäden, Textentwürfe, Referenzfilme, Designvorgaben und sonstige Projektunterlagen.
(2) Der Auftragnehmer entwickelt die vereinbarte Produktion auf Basis der zum Zeitpunkt der Konzeption bekannten Anforderungen und Ziele.
(3) Gibt der Auftraggeber ein Konzept, Treatment, Drehbuch, Storyboard, eine Shotlist, einen Text, einen Ablaufplan oder eine vergleichbare Projektgrundlage in Textform frei, wird diese Fassung verbindliche Grundlage der weiteren Produktion.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Freigabe vorgelegten Unterlagen vor seiner Freigabe sorgfältig zu prüfen. Dies betrifft insbesondere: Inhalte, Aussagen, Namen, Zahlen, Schreibweisen, Produkte, Unternehmensangaben, Botschaften, Branding, Szenen, Ablauf, Personen, Locations und sonstige für ihn wesentliche Anforderungen.
(5) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass die freigegebene Projektgrundlage seinen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anforderungen entspricht.
(6) Der Auftragnehmer darf seine weitere Planung, Crewdisposition, Produktion und Postproduktion auf diese Freigabe stützen.
§ 5 Künstlerische und gestalterische Freiheit
(1) Film-, Foto-, Video- und Contentproduktionen sind kreative und gestalterische Leistungen.
(2) Innerhalb des vereinbarten Zwecks, der Leistungsbeschreibung, des Briefings und freigegebener Projektgrundlagen obliegt die konkrete kreative, dramaturgische, bildsprachliche und technische Umsetzung dem Auftragnehmer.
(3) Dies betrifft insbesondere: Motivauswahl, Auswahl verwendeter Aufnahmen, Perspektiven, Bildausschnitte, Brennweiten, Kamerabewegungen, Lichtgestaltung, Bildkomposition, Schnitt, Schnittrhythmus, dramaturgischen Aufbau, Szenenauswahl, Farbgestaltung, Color Grading, Sounddesign, Musikgestaltung, Übergänge, Animationen, Grafiken, Effekte und die gestalterische Gewichtung einzelner Inhalte.
(4) Moodboards, Referenzbilder, Beispielproduktionen oder vergleichbare Stilreferenzen dienen grundsätzlich dazu, eine gestalterische Richtung zu beschreiben. Sie begründen keinen Anspruch auf eine identische Nachbildung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Subjektives Nichtgefallen begründet für sich allein keinen Mangel. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Werk dem vereinbarten Zweck, der vereinbarten Beschaffenheit, dem freigegebenen Konzept und den verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers entspricht.
(6) Eine nachträgliche Änderung des persönlichen Geschmacks oder der gestalterischen Vorstellungen des Auftraggebers stellt keine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers dar.
(7) Die künstlerische Freiheit des Auftragnehmers endet dort, wo konkrete Eigenschaften, Inhalte oder Anforderungen ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 6 Änderungen nach Freigabe – Change Requests
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Freigabe einer Projektgrundlage stellen grundsätzlich eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs dar, wenn zu ihrer Umsetzung bereits freigegebene Inhalte oder Entscheidungen geändert werden müssen.
(2) Solche Änderungen sind keine Mängelbeseitigung, sofern der Auftragnehmer die ursprünglich freigegebene Projektgrundlage vertragsgemäß umgesetzt hat.
(3) Als nachträgliche Änderung gelten insbesondere: Änderung der Story oder Dramaturgie, Änderung freigegebener Texte, Austausch oder Entfernung freigegebener Szenen, Hinzufügen neuer Szenen, Hinzufügen weiterer Personen, Austausch von Protagonisten, Änderung der Zielgruppe, Änderung der Kernbotschaft, Änderung des Kommunikationsziels, Änderung des Stils, zusätzliche Interviews, zusätzliche Drehaufnahmen, zusätzliche Fotoaufnahmen, neue Animationen, neue Grafiken, neue Sprecheraufnahmen, zusätzliche Formate oder eine grundlegende Umgestaltung einer bereits erstellten Fassung.
(4) Dies gilt auch dann, wenn Änderungswünsche durch einen Geschäftsführer, Vorstand, Mitarbeiter, eine Marketingabteilung, Agentur oder andere Person entstehen, die erst nach einer vorherigen Freigabe in den Entscheidungsprozess eingebunden wird.
(5) Nachträgliche Änderungen werden nur nach zusätzlicher Beauftragung ausgeführt.
(6) Der dadurch entstehende Mehraufwand wird zusätzlich vergütet. Soweit im Angebot ein Vergütungssatz für Zusatzleistungen vereinbart wurde, gilt dieser. Andernfalls wird die Vergütung vor Beginn der Zusatzleistung vereinbart.
(7) Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen für: erneute Konzeption, erneute Projektplanung, zusätzliche Dreharbeiten, Crew, Technik, Locations, Reisen, Schnitt, Animation, Grafik, Ton, Sprecher, Musik, Lizenzen und sonstige Produktionsleistungen.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Umsetzung einer Änderung bis zur Einigung über Leistungsumfang, Auswirkungen auf den Zeitplan und Vergütung zurückzustellen.
§ 7 Änderungswünsche entgegen fachlicher Empfehlung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine gewünschte Änderung nach seiner fachlichen Einschätzung die Qualität oder Wirkung des Werks beeinträchtigen kann. Dies betrifft insbesondere mögliche Auswirkungen auf: Dramaturgie, Verständlichkeit, Bildwirkung, technische Qualität, Markenwirkung, Authentizität, Werbewirkung, Plattformtauglichkeit oder Gesamteindruck.
(2) Verlangt der Auftraggeber die Änderung trotz eines solchen Hinweises ausdrücklich, darf der Auftragnehmer diese Änderung entsprechend der Anweisung des Auftraggebers umsetzen.
(3) Entspricht das geänderte Ergebnis aufgrund dieser Anweisung nicht mehr dem ursprünglich freigegebenen Konzept, ist dies kein Mangel, soweit die Abweichung unmittelbar auf der Änderungsanweisung des Auftraggebers beruht.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine vom Auftraggeber entgegen seiner fachlichen Empfehlung verlangte Änderung dieselbe gestalterische, dramaturgische oder kommunikative Wirkung erzielt wie die ursprünglich konzipierte Fassung.
(5) Die Verantwortung des Auftragnehmers für eine fachgerechte technische Umsetzung der vereinbarten Änderung bleibt unberührt.
(6) Gleiches gilt für sonstige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, die unabhängig von der Änderungsanweisung entstanden sind.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Umsetzung einer solchen Änderung eine Bestätigung der Änderungsanweisung in Textform zu verlangen.
§ 8 Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungsbefugnis
(1) Der Auftraggeber soll für das Projekt einen entscheidungsbefugten Hauptansprechpartner benennen.
(2) Freigaben und Änderungsanweisungen dieses Ansprechpartners darf der Auftragnehmer grundsätzlich als verbindliche Erklärung des Auftraggebers behandeln, soweit ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.
(3) Werden mehrere Ansprechpartner benannt, ist der Auftraggeber für die interne Abstimmung verantwortlich.
(4) Bei widersprüchlichen Anweisungen unterschiedlicher Ansprechpartner ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung auszusetzen, bis eine eindeutige Anweisung erfolgt.
(5) Hierdurch entstehende Verzögerungen verlängern vereinbarte Produktions- und Lieferfristen entsprechend.
(6) Zusätzlicher Aufwand durch widersprüchliche, verspätete oder mehrfach geänderte Anweisungen kann zusätzlich vergütet werden.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Soweit dies seinem Verantwortungsbereich zugeordnet wurde, sorgt der Auftraggeber insbesondere für: Zugang zu Locations, Drehgenehmigungen, Fotografiegenehmigungen, Hausrechtsgenehmigungen, Sicherheitsfreigaben, Ansprechpartner vor Ort, Verfügbarkeit der vereinbarten Personen, vereinbarte Produkte, Fahrzeuge, Räumlichkeiten, Requisiten und organisatorische Vorbereitung.
(3) Verzögert sich das Projekt aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.
(4) Zusätzlich ist ein angemessener Zeitraum zur erneuten Einplanung des Projekts zu berücksichtigen.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ursprünglich reservierte Produktionskapazitäten unbegrenzt freizuhalten.
(6) Entsteht aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser zusätzlich berechnet werden.
§ 10 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
(1) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Inhalte zur Verfügung, gewährleistet er, dass diese im für das Projekt erforderlichen Umfang verwendet werden dürfen. Dies betrifft insbesondere: Logos, Marken, Texte, Fotos, Videos, Musik, Grafiken, Präsentationen, Designs, Schriftarten und sonstige Inhalte.
(2) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen sicher, soweit deren Beschaffung nach der Vereinbarung in seinen Verantwortungsbereich fällt.
(3) Dies kann insbesondere betreffen: Persönlichkeitsrechte, Bildnisrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Hausrechte, Locationrechte und Veranstalterrechte.
(4) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Rechtsverletzungen, die darauf beruhen, dass von ihm bereitgestellte Materialien entgegen seiner Zusicherung nicht verwendet werden durften und er dies zu vertreten hat.
(5) Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter erfolgt nur insoweit, wie der Auftraggeber die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat.
§ 11 Produktionen bei Events und nicht wiederholbaren Ereignissen
(1) Bei Veranstaltungen, Konzerten, Messen, Unternehmensveranstaltungen und vergleichbaren nicht oder nur eingeschränkt wiederholbaren Ereignissen schuldet der Auftragnehmer eine professionelle Dokumentation im vereinbarten Leistungsumfang.
(2) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufnahme jeder Person, Szene, Rede, Handlung, Situation oder Veranstaltungskomponente.
(3) Die Auswahl der tatsächlich aufgenommenen Situationen erfolgt anhand des Briefings und nach fachlichem Ermessen des Auftragnehmers.
(4) Bestimmte unverzichtbare Szenen, Personen oder Programmpunkte müssen vor Produktionsbeginn ausdrücklich als solche vereinbart werden.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für fehlende Aufnahmen, wenn deren Herstellung aufgrund von Umständen außerhalb seines Verantwortungsbereichs nicht möglich war. Dazu gehören insbesondere: nicht angekündigte Ablaufänderungen, verspätete Programmpunkte, fehlende Personen, Zutrittsbeschränkungen, Sicherheitsanweisungen, Anweisungen des Veranstalters, parallele Programmpunkte, ungeeignete oder unerwartet veränderte Produktionsbedingungen oder Behinderungen durch Besucher oder sonstige Dritte.
§ 12 Wetter, höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Können Leistungen aufgrund von Umständen, die keine Partei zu vertreten hat, nicht oder nicht wie geplant erbracht werden, stimmen sich die Parteien über das weitere Vorgehen ab.
(2) Hierzu können insbesondere zählen: extremes Wetter, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Sperrungen, Streiks, erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, Ausfall kritischer Infrastruktur, Ausfall einer Location oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.
(3) Bei wetterabhängigen Außenproduktionen erfolgt die Entscheidung über die Durchführbarkeit unter Berücksichtigung von Sicherheit, technischer Umsetzbarkeit und vereinbartem Produktionsziel.
(4) Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen zu tragen.
§ 13 Krankheit und Ausfall des Auftragnehmers
(1) Kann der Auftragnehmer aufgrund einer unvorhersehbaren Erkrankung, eines Unfalls oder einer vergleichbaren unverschuldeten persönlichen Verhinderung einen Termin nicht wahrnehmen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
(2) Soweit möglich und zumutbar kann der Auftragnehmer einen geeigneten Ersatz einsetzen oder einen Ersatztermin anbieten.
(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatz besteht nicht, sofern die persönliche Leistung einer bestimmten Person nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil war.
(4) Zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 14 Korrekturschleifen
(1) Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Eine Korrekturschleife bezeichnet eine einmalige, zusammenhängende und gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen des Auftraggebers zu einer vorgelegten Fassung und deren Bearbeitung innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Der Auftraggeber hat Änderungswünsche möglichst gesammelt zu übermitteln.
(4) Mehrere zeitlich voneinander getrennte Feedbackrunden können als mehrere Korrekturschleifen behandelt werden, wenn hierdurch zusätzlicher Bearbeitungsaufwand entsteht.
(5) Nicht Bestandteil einer Korrekturschleife sind Änderungen im Sinne von § 6 dieser AGB. Hierzu zählen insbesondere Änderungen bereits freigegebener Konzepte, Inhalte, Texte, Storyboards, Shotlists, Dramaturgien, Stilrichtungen oder sonstiger Projektgrundlagen.
(6) Ebenfalls nicht als normale Korrektur gelten neue Leistungen, die bei Auftragserteilung nicht vereinbart waren.
(7) Gesetzliche Ansprüche auf Beseitigung tatsächlicher Mängel bleiben unabhängig von der Anzahl vereinbarter Korrekturschleifen bestehen.
§ 15 Fertigstellung und Abnahme
(1) Soweit die geschuldete Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung zur Abnahme bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
(5) Verweigert der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme, hat er mindestens einen konkreten Mangel zu benennen.
(6) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(7) Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
(8) Subjektives Nichtgefallen, eine nachträgliche Änderung der eigenen Vorstellungen oder eine Änderung der internen Marketingstrategie berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde.
(9) Nach Abnahme verlangte gestalterische Veränderungen werden als zusätzliche Leistungen behandelt, sofern es sich nicht um die Beseitigung eines gesetzlichen Mangels handelt.
§ 16 Mängel und Nacherfüllung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit wirksam nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber die künstlerische Umsetzung subjektiv nicht gefällt, sich seine Vorstellungen nachträglich geändert haben, ein neuer Ansprechpartner eine andere kreative Präferenz besitzt oder eine andere kreative Umsetzung ebenfalls möglich gewesen wäre. Voraussetzung ist jeweils, dass das hergestellte Werk der vereinbarten Beschaffenheit und den verbindlichen Projektgrundlagen entspricht.
(3) Liegt ein Mangel vor, erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Fehler, die ausschließlich auf fehlerhaften Informationen, Materialien oder verbindlichen Anweisungen des Auftraggebers beruhen und für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
§ 17 Preise und Vergütung
(1) Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung.
(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
(4) Nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltene Leistungen werden zusätzlich vergütet.
(5) Reise-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Genehmigungs-, Miet-, Versand-, Lizenz- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen.
(6) Bei größeren Projekten kann ein Zahlungsplan mit Anzahlung, Produktionsrate, Zwischenzahlung oder Schlusszahlung vereinbart werden.
§ 18 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
(2) Ist keine Zahlungsfrist angegeben, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Auftragnehmer kann weitere noch nicht erbrachte Leistungen zurückstellen, wenn der Auftraggeber mit fälligen und unbestrittenen Zahlungen in Verzug ist und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 19 Kündigung und Projektabbruch
(1) Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
(2) Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, gelten für eine freie Kündigung des Auftraggebers insbesondere die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Weitere Vergütungsansprüche des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Insbesondere sind ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(6) Bereits verbindlich beauftragte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können zusätzlich abzurechnen sein. Hierzu gehören insbesondere: Freelancer, Crew, Models, Sprecher, Locations, Technikmiete, Reiseleistungen, Hotelkosten, Genehmigungen, Lizenzen und sonstige externe Produktionskosten.
(7) Für fest reservierte Produktions- oder Veranstaltungstermine können im individuellen Angebot ergänzende Terminverschiebungs- und Stornoregelungen vereinbart werden.
§ 20 Nutzungsrechte an finalen Werken
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Der Auftraggeber erhält die für das jeweilige Projekt vereinbarten Nutzungsrechte.
(3) Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot. Dabei können insbesondere geregelt werden: Nutzungsart, Plattform, Medium, Gebiet, Zeitraum, organische Nutzung, Paid Advertising, Kino, Fernsehen, Streaming, Website, Social Media, Print, Messe, interne Kommunikation, Digital-Out-of-Home und sonstige Werbenutzung.
(4) Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht an den final gelieferten Werken für den bei Vertragsschluss erkennbaren und vereinbarten Verwendungszweck.
(5) Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Eine Erweiterung der Nutzung auf weitere Nutzungsarten, Kampagnen, Medien oder Verwendungszwecke kann eine zusätzliche Rechtevereinbarung und Vergütung erfordern.
(7) Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
§ 21 Paid Advertising und erweiterte kommerzielle Nutzung
(1) Die Nutzung eines Werks für bezahlte Werbung ist nur Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt.
(2) Dies betrifft insbesondere: Social Ads, Performance Ads, Display Advertising, Kino, TV, Digital-Out-of-Home, großflächige Werbekampagnen und sonstige bezahlte Mediennutzung.
(3) Umfangreiche, internationale oder zeitlich erweiterte Werbenutzungen können gesondert vergütet werden.
(4) Soweit Drittanbieterinhalte eingesetzt werden, gelten zusätzlich deren jeweilige Lizenzbedingungen.
§ 22 Bearbeitung und Veränderung finaler Werke
(1) Der Auftraggeber darf die gelieferten Werke im Umfang der ihm eingeräumten Rechte verwenden.
(2) Zulässig sind technisch erforderliche Anpassungen für die vereinbarte Nutzung, insbesondere Größenanpassungen, Komprimierung, technisch erforderliche Formatkonvertierungen oder plattformbedingte Anpassungen, soweit der wesentliche Charakter des Werks dadurch nicht verändert wird.
(3) Weitergehende Änderungen, insbesondere wesentliche Umschnitte, Veränderung der Bildgestaltung oder andere inhaltliche Umgestaltungen, bedürfen der hierfür erforderlichen Rechte.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Urhebers bleiben unberührt.
(5) Für Qualitätsverluste oder Darstellungsfehler, die durch spätere Bearbeitung, Komprimierung, Konvertierung oder Veröffentlichung durch den Auftraggeber, dessen Dienstleister oder Plattformbetreiber entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
§ 23 Rohmaterial und Projektdateien
(1) Gegenstand der Lieferung sind ausschließlich die im Angebot vereinbarten finalen Dateien.
(2) Rohmaterial und offene Projektdateien gehören nicht automatisch zum Lieferumfang. Dies gilt insbesondere für: originale Kameraaufnahmen, unbearbeitete Fotos, Audio-Rohmaterial, Premiere-Pro-Projekte, DaVinci-Resolve-Projekte, After-Effects-Projekte, Photoshop-Dateien, Lightroom-Kataloge, Timelines, LUTs, Templates, Projektstrukturen und sonstige offene Produktionsdateien.
(3) Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Für die Herausgabe kann eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
(5) Die Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien bedeutet nicht automatisch die Übertragung zusätzlicher Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Weiterlizenzierungsrechte.
(6) Für die Kompatibilität offener Projektdateien mit anderen Softwareversionen, Plugins, Schriftarten, Codecs, Betriebssystemen oder Systemen Dritter wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 24 Musik, Stockmaterial und Inhalte Dritter
(1) Werden für die Produktion Inhalte Dritter verwendet, gelten zusätzlich deren jeweilige Lizenzbedingungen. Dies betrifft insbesondere: Musik, Stockvideos, Stockfotos, Soundeffekte, Schriftarten, Templates, Grafiken, Plugins und sonstige lizenzpflichtige Inhalte.
(2) Der Auftragnehmer kann nur diejenigen Nutzungsrechte weitergeben, die ihm selbst wirksam eingeräumt wurden oder deren Weitergabe nach den jeweiligen Lizenzbedingungen zulässig ist.
(3) Zusätzliche Nutzungen können zusätzliche Lizenzen erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für: Paid Advertising, TV, Kino, politische Werbung, internationale Kampagnen, sehr große Werbekampagnen oder sonstige Nutzungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Zwecks.
(4) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine geplante wesentliche Erweiterung der Nutzung mitteilen, bevor eine solche Nutzung erfolgt.
§ 25 Speicherung und Archivierung
(1) Nach Übergabe der finalen Dateien ist der Auftraggeber selbst für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keine dauerhafte Archivierung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Rohmaterial, Projektdateien, Zwischenstände und sonstige Produktionsdaten dürfen sechs Monate nach Abnahme oder endgültigem Projektabschluss gelöscht werden, sofern keine längere Archivierung vereinbart wurde, keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und keine sonstigen berechtigten Gründe für eine weitere Speicherung bestehen.
(4) Eine freiwillige längere Aufbewahrung begründet keinen Anspruch auf zukünftige Verfügbarkeit.
(5) Eine spätere Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung noch vorhandener Daten kann nach Aufwand berechnet werden.
§ 26 Eigenwerbung und Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer darf Arbeitsergebnisse grundsätzlich für eigene Referenz- und Eigenwerbezwecke verwenden, soweit die hierfür erforderlichen Rechte vorliegen und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.
(2) Referenznutzung kann insbesondere erfolgen auf: Website, Portfolio, Showreel, Social Media, Präsentationen, Pitches und eigenen Werbemitteln.
(3) Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Projekte werden nicht vor ihrer vorgesehenen oder öffentlichen Veröffentlichung als Referenz veröffentlicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Wurde ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart oder bestehen sonstige berechtigte Geheimhaltungsinteressen, bleibt die Referenznutzung entsprechend eingeschränkt.
§ 27 Kein garantierter wirtschaftlicher oder medialer Erfolg
(1) Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder medialen Erfolg.
(2) Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Aufrufe, Followerzahlen, Leads, Verkäufe, Umsätze, Conversion-Raten, Klickzahlen, Rankings oder sonstigen Marketingkennzahlen garantiert.
(3) Kreative und strategische Empfehlungen stellen fachliche Einschätzungen dar und keine Garantie eines bestimmten Markterfolgs.
§ 28 Workshops und Schulungen
(1) Inhalt, Dauer, Teilnehmerzahl, Ort und Leistungsumfang eines Workshops oder einer Schulung ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Vermittlung der vereinbarten Inhalte.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder beruflicher Erfolg der Teilnehmer wird nicht geschuldet.
(4) Vom Auftragnehmer bereitgestellte Präsentationen, Workbooks, Skripte, Vorlagen, Videos, Unterrichtsmaterialien und sonstige Schulungsunterlagen dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
(5) Eine Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung, Weiterveräußerung oder Nutzung zur Durchführung eigener entgeltlicher Schulungen bedarf einer entsprechenden Rechtevereinbarung.
§ 29 Digitale Inhalte und Onlinekurse
(1) Für digitale Inhalte und Onlinekurse gelten ergänzend die im jeweiligen Angebot oder Bestellprozess angegebenen Leistungsbeschreibungen.
(2) Dort können insbesondere geregelt werden: Leistungsumfang, Zugangsdauer, technische Voraussetzungen, enthaltene Inhalte und Nutzungsrechte.
(3) Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.
(4) Kursvideos, Workbooks, Vorlagen, Skripte, Präsentationen und sonstige Materialien sind urheberrechtlich geschützt.
(5) Gesetzliche Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit digitalen Produkten bleiben unberührt.
§ 30 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Haftungsregelungen nicht unzulässig eingeschränkt.
§ 31 Technische Risiken und Datenverlust
(1) Der Auftragnehmer verwendet für die Produktion geeignete und branchenübliche Technik sowie angemessene Arbeits- und Sicherungsprozesse.
(2) Trotz fachgerechter Vorgehensweise kann ein technischer Defekt oder Datenverlust nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden.
(3) Die Haftung für technische Ausfälle oder Datenverluste richtet sich nach § 30 dieser AGB und den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Eine Haftung wird insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn ein Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde.
§ 32 Widerrufsrecht von Verbrauchern
(1) Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
(2) Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars.
(3) Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorzeitigen Leistungsbeginn.
(4) Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit vollständiger Vertragserfüllung erlöschen.
(5) Voraussetzung hierfür sind insbesondere die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und die Bestätigung der Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts.
(6) Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn, können für bis zum Widerruf bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen gesetzliche Wertersatzansprüche bestehen.
(7) Bei digitalen Inhalten gelten für einen vorzeitigen Beginn und das Erlöschen des Widerrufsrechts die hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
(8) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts allein deshalb, weil eine Film-, Foto- oder Contentproduktion individuell nach Kundenwünschen erstellt wird, wird nicht vereinbart.
§ 33 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(3) Soweit für ein Projekt eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird diese separat abgeschlossen.
§ 34 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln solche Informationen vertraulich, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit aufgrund der Umstände erkennbar ist.
(2) Der Auftragnehmer darf für die Durchführung des Projekts erforderliche Informationen an eingesetzte Mitarbeiter oder Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 35 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(2) Gegenüber Unternehmern kann eine Aufrechnung mit Gegenforderungen insbesondere erfolgen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 36 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bremen Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 37 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Änderungen und Ergänzungen können in Textform vereinbart werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.
CeeYou Art/Media Design
Inhaber: Sandro Özköylü
Am Tabakquartier 52
28197 Bremen
kontakt@ceeyoufilmproduktion.com
Stand: August 2026